{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-60_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97eb9eb688fc05e9981a10e4c09149d7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-60_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb96047ccc02913a567355b41a474d775135915b13c08ce6dce340df8d14587cfab613140f22902712c6432a5536dc52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb96047ccc02913a567355b41a474d775135915b13c08ce6dce340df8d14587cfab613140f22902712c6432a5536dc52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_60", "Checksum": "f55f3a2c55eb89998cb4db4d807ae49f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die\nZivilprozessordnung sieht für derartige Forderungsstreitigkeiten obligatorisch\neinen Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vor (Art. 197 f.\nZPO). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.\n2‘000.00 besteht, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag\nstellt, eine Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 1\nZPO). Der verwaltungsrechtliche Klageweg im Kanton Schwyz kennt dagegen\neinzig das sog. Vorverfahren, welches nicht zwingend ist und lediglich darin\nbesteht, dass der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mitteilt und\ndieser dazu Stellung nimmt (§ 68 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). In der Regel\ndürften die im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen von\nRettungsdiensten strittigen Beträge eher niedrige Streitwerte betreffen, welche\nvon der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde noch erfasst sind, wie\ndies vorliegend der Fall ist. Damit ist das auf Streitbeilegung bzw. im Rahmen\nvon Streitwerten bis Fr. 2‘000.00 auf rasche Entscheidung ausgelegte\nzivilprozessuale Verfahren wesentlich praktikabler wie auch laienfreundlicher\nals das eher schwerfällige, dem ordentlichen Zivilprozess nachgebildete\nverwaltungsrechtliche Klageverfahren (vgl. § 70 Abs. 1 VRP).\n\nAuch ist nicht ersichtlich, inwiefern Vergütungsstreitigkeiten wie die\nvorliegende spezifisch öffentlich-rechtliche Fragestellungen aufwerfen sollen.\nEs handelt sich vielmehr um reine Forderungsprozesse. Namentlich kann aus\ndem Umstand, dass sich die Vergütung grundsätzlich nach Tarifen richtet\nnicht zwingend abgeleitet werden, dass die zu bezahlenden Beiträge\nöffentlich-rechtlicher Natur sind (Richli/Wiederkehr, Praxis des allgemeinen\nVerwaltungsrechts – Band I, Eine systematische Analyse der\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nRechtsprechung, Bern 2012, § 1 Rz.102 mit Hinweis insbesondere auf BGE\n136 II 457 E. 6.2). Auch wenn man davon ausgeht, der Vertrag zwischen dem\nLeistungserbringer und dem Patienten sei öffentlich-rechtlicher Natur, wird für\nFragen in Bezug auf dessen Zustandekommen wiederum (subsidiär) auf das\nPrivatrecht abgestellt (Boschung, a.a.O., Rz. 570 ff.; vgl. BGer, 4A_684/2015\nvom 19. April 2016 [Geschäftsführung ohne Auftrag]). Mithin ist nicht\neinzusehen, weshalb solche Verträge nicht direkt dem Privatrecht unterstellt\nwerden sollen. Auch die übrigen Argumente von Boschung vermögen letztlich\nnicht zu überzeugen. So spricht die in der Regel fehlende Abschlussfreiheit\nnicht a priori gegen die Zuordnung zum Privatrecht; diese kann auch im\nPrivatrecht faktisch eingeschränkt sein, namentlich in monopolistischen\nKonstellationen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Privatrecht im Bereich\ndes Rettungswesens durchaus Anwendung findet; so untersteht das\nAnstellungsverhältnis von Rettungssanitätern offenbar häufig dem\nObligationenrecht (vgl. BGer, Urteile 4C.364/2005 vom 12. Januar 2006 und\n4A_528/2008 vom 27. Februar 2009).\n\nf) Nach dem Gesagten ist das Erfordernis der Zivilsache erfüllt, mithin die\nZuständigkeit der Zivilgerichte resp. der Schlichtungsbehörde gegeben.\n\n3. a) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\nFr. 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende\nPartei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde ist somit an die Voraussetzung\ngeknüpft, dass die klagende Partei einen Antrag stellt. Damit stellt der Antrag\nauf Entscheid eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. zum Ganzen: KGer, Beschlüsse ZK2 2015 46 vom 15. Februar 2016, E. 2a und ZK2 2015 67 vom\n3. Mai 2016 E. 3a). Ein solcher Antrag wurde vorliegend gestellt und auch\nprotokolliert.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}