{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-60_2017-06-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97eb9eb688fc05e9981a10e4c09149d7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-60_2017-06-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb96047ccc02913a567355b41a474d775135915b13c08ce6dce340df8d14587cfab613140f22902712c6432a5536dc52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fb96047ccc02913a567355b41a474d775135915b13c08ce6dce340df8d14587cfab613140f22902712c6432a5536dc52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_60", "Checksum": "f55f3a2c55eb89998cb4db4d807ae49f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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In der (erstinstanzlichen) Praxis scheint es so,\ndass ohne Weiteres angenommen wird, Streitigkeiten über die vom Patienten\ngeschuldete Vergütung seien privatrechtlicher Natur; dies zumindest insoweit,\nals der Leistungserbringer privatrechtlich organisiert ist, wie dies vorliegend\nder Fall ist (vgl. KGer, Verfügung RK1 2007 74 vom 22. Februar 2008\nbetreffend Forderung aus Transportvertrag [Rettungsdienst Schwyz AG];\nBoschung, Der bodengebundene Rettungsdienst im Spannungsfeld zwischen\nStaatsaufgabe und regulierter privatwirtschaftlicher Tätigkeit, 2010, Fn 2303).\nZu prüfen ist nachfolgend, ob an dieser Auffassung festgehalten werden kann\noder ob das Rechtsverhältnis allenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.\n\ne) Nach Art. 32 Abs. 1 des bündnerischen Gesetzes über die Förderung\nder Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen\nPersonen vom 2. Dezember 1979 (Krankenpflegegesetz [KPG]; BR 506.000)\ngewährleistet der Kanton eine möglichst optimale und rasche Rettung von\nverunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindlichen Personen durch\nKoordination, Aufsicht und Gewährung von Beiträgen an die im\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nRettungswesen tätigen Organisationen. Verantwortlich für einen\nleistungsfähigen Notfall- und Krankentransport auf der Strasse in ihrer Region\nsind die öffentlichen Spitäler (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KPG). Der\ngewerbsmässige Transport von Kranken und Verunfallten bedarf eine\nBewilligung (Art. 36 Abs. 3 KPG). Der Kanton unterstützt die von der\nRegierung anerkannten Rettungsorganisationen mit Beiträgen (Art. 3 Abs. 1\nlit. f KPG). Den anerkannten Organisationen erteilt das zuständige\nDepartement einen Leistungsauftrag (Art. 13 Abs. 2 der\nAusführungsbestimmungen zur Organisation des Rettungswesens, BR\n506.160).\n\nDie Sicherstellung des Rettungswesens ist im Kanton Graubünden (wie auch\nim Kanton Schwyz, wo die Bezirke hierfür besorgt sind, vgl. § 13 Abs. 1\nGesundheitsgesetz [GesG], SRSZ 571.110) zweifellos eine staatliche\nAufgabe. Ebenso steht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Staat und den\nLeistungserbringern öffentlich-rechtlich geregelt ist (Boschung, a.a.O., Rz.\n556).\n\nDamit ist aber noch nichts über Natur des Verhältnisses zwischen dem\nLeistungserbringer und dem Patienten gesagt. Die (spärliche) Lehre plädiert\ntendenziell für eine Zuordnung zum öffentlichen Recht. Zur Begründung wird\nim Wesentlichen angeführt, der staatlich beauftragte Rettungsdienst als\nprivates Unternehmen der Daseinsvorsorge erfülle bei der Ausübung von\nKranken- und Notfalltransporten unmittelbar eine Staatsaufgabe. Dabei sei die\nVertragsabschlussfreiheit auf Seiten des Leistungserbringers wie des\nPatienten eingeschränkt resp. aufgehoben. Insofern könnten der\nRettungsdienst und der Patient nicht als gleichgeordnete Subjekte des\nPrivatrechts angesehen werden. Sodann spreche der Umstand, dass die\nRettungsdienste in ein kantonales Rettungskonzept eingebunden seien gegen\ndie Zuordnung zum Privatrecht. Bezüglich der Festsetzung der Vergütung für\ngeleistete Dienste sei der Leistungserbringer, sei er nun staatlich beauftragt\nKantonsgericht Schwyz 6\n\noder privatwirtschaftlich tätig, nicht frei, vielmehr müssten sie ihre\nRechnungen gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG nach Tarifen oder Preisen erstellen,\nwelche in Tarifverträgen zwischen ihnen und den Versicherern vereinbart\nwürden. Was schliesslich die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen dem\nLeistungserbringer und dem Patienten über die Höhe der geschuldeten\nVergütung anbelange, seien die Verwaltungsgerichte geeigneter (Boschung,\na.a.O., Rz 565 ff. und 635).\n\nEinen wichtigen Anhaltspunkt gibt zunächst die Charakterisierung der\nfraglichen Dienstleistung. Die Rettungsdienste verfügen gegenüber dem\nPatienten keine hoheitlichen Befugnisse, mithin kommt das Verhältnis\nzwischen dem Leistungserbringen und dem Patienten grundsätzlich\nvertraglich zustande (Boschung, a.a.O., Rz. 554), was die Zuordnung zum\nPrivatrecht durchaus als valable Option erscheinen lässt. Im Zusammenhang\nmit der Haftung für Schäden qualifizierte das Verwaltungsgericht Schwyz\närztliches Handeln in den Regionalspitälern des Kantons Schwyz als nicht\nhoheitlich, sondern vielmehr als im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR „gewerblich“\nund unterstellte die spitalärztliche Haftung unabhängig von der Rechtsform\ndes jeweiligen Spitals und der Stellung der behandelnden Ärzte dem\nPrivatrecht (vgl. EGV-SZ 2001 B.14.1 S. 142 ff.). Diese Lesart lässt sich auch\nauf die vorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen. So kann die\nAusgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Kanton Graubünden und der\nKlägerin nicht massgebend sein. Auch nicht entscheidend kann sein, ob die\nKlägerin beim Transport des Beklagten als staatlich beauftragte\nLeistungserbringerin oder privatwirtschaftlich gehandelt hat (wobei in casu\nwohl von ersterem auszugehen wäre). Würde man dieses Kriterium nämlich\nzum Massstab nehmen, wäre für Vergütungsstreitigkeiten im ersteren Fall das\nVerwaltungsgericht, im zweiten aber die Zivilgerichte zuständig. Eine solche\nLösung mit unterschiedlichen Rechtswegen ist aber unbefriedigend und nicht\nim Interesse der Rechtssuchenden. Sinnvoll erscheint vielmehr, analog wie\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}