2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen respektive darüber ist in der Hauptsache zu entscheiden. Kantonsgericht Schwyz 11