Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer der angefochtenen Verfügung in der Beschwerde vom 27. Oktober 2016 nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Mit diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bedürftig war. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 137 III 470, E. 6.5.5);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.