5. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei ist die Mittellosigkeit erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (HUBER, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entscheidend, Kantonsgericht Schwyz 10 ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO).