Gemäss der Verfügung vom 21. November 2016 betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verblieben (KG-act. 8). Über die von der Beklagten mit Eingabe vom 14. November 2016 beantragte Parteientschädigung (KG-act. 6) ist somit ebenfalls im Endentscheid zu befinden.