19 und 19/1) beim Bezirksgericht Schwyz geltend machte, er wolle den Prozess hinsichtlich der Prozesskosten weiterführen, gilt es festzuhalten, dass über diese nach Art. 104 Abs. 1 ZPO im Endentscheid zu befinden sein wird. Ausserdem könnte das Vorbringen des Beschwerdeführers in der am 22. Mai 2017 nachgereichten Klageergänzung vom 30. November 2016 (KG-act. 22 und 22/1), wonach das Bezirksgericht zu verpflichten sei, dem Kläger die Prozesskosten der abgesetzten Verhandlung vom 24. November 2016 in der Höhe von Fr. 1‘360.00 zu bezahlen, als unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).