Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (KG-act. 19 und 19/1) beim Bezirksgericht Schwyz geltend machte, er wolle den Prozess hinsichtlich der Prozesskosten weiterführen, gilt es festzuhalten, dass über diese nach Art. 104 Abs. 1 ZPO im Endentscheid zu befinden sein wird.