BB 7) tatsächlich zahlte, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Darauf deutet im Übrigen auch der Klagerückzug des Beschwerdeführers in der Hauptsache am 8. Mai 2017 hin (KG-act. 19 und 19/1). 4. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ergeht als qualifizierte prozessleitende Verfügung (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 7 zu Kantonsgericht Schwyz 9