Der Nachweis des Zustandekommens des behaupteten depositum irregulare und der damit angeblich zusammenhängenden Simulation dürfte dem beweisbelasteten Beschwerdeführer nur schwerlich gelingen, da den von ihm offerierten Zeugen in antizipierter Betrachtung bloss eine geringe Beweiskraft beizumessen ist. Seine Gewinnaussichten sind insbesondere aufgrund des tatsächlichen Vorliegens der Machbarkeitsstudie sowie des Umstandes, dass er der Beklagten einen Betrag von Fr. 70‘000.00 entsprechend den Zahlungsmodalitäten gemäss der „Vereinbarung über befristete Beteiligung an Architekturleistungen“ (Viact. BB 7) tatsächlich zahlte, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.