c) Zusammenfassend ist die Vorderrichterin zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Klage vom 3. Juni 2016 ausgegangen. Der Nachweis des Zustandekommens des behaupteten depositum irregulare und der damit angeblich zusammenhängenden Simulation dürfte dem beweisbelasteten Beschwerdeführer nur schwerlich gelingen, da den von ihm offerierten Zeugen in antizipierter Betrachtung bloss eine geringe Beweiskraft beizumessen ist.