Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers in der Klage vom 3. Juni 2016, wonach die Vereinbarung des behaupteten depositum irregulare sowie der damit angeblich einhergehenden Simulation am 1. Januar 2014 getroffen worden sei, erweckt ferner auch der Umstand, dass er in einem Mahnschreiben an die Beklagte betreffend Rückzahlung von Fr. 70‘000.00 auf ein „Abkommen vom April 2014“ Bezug nahm (Vi-act. KB 4).