geantwort vom 27. September 2016 aus, sie pflege ein gutes Verhältnis zur Gläubigerin, zu deren Nachteil der Beschwerdeführer angeblich seine Vermögenslage verschleiern wollte. Schliesslich sei sie früher als freie Mitarbeiterin bei der Gläubigerin, der J.________ AG, tätig gewesen (Vi-act. 6). Inwiefern die Beklagte ein Interesse an der Verschleierung der Vermögenslage des Beschwerdeführers gegenüber der Gläubigerin J.________ AG haben könnte, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar.