Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Beklagte hätte dazu bereit erklären sollen, dem Beschwerdeführer bei der behaupteten Verschleierung seiner Vermögenslage behilflich zu sein. Dass eine Gegenleistung oder eine Entschädigung für die Beteiligung an der angeblichen Simulation vereinbart gewesen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist somit umso fragwürdiger, weshalb sich die Beklagte auf die behauptete Simulation hätte einlassen sollen. Ausserdem führte die Beklagte in ihrer Kla- Kantonsgericht Schwyz 8