Zum Inhalt der behaupteten Besprechung mit I.________ machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Dem pauschalen Vorbringen, H.________ sei über die ganze Angelegenheit informiert gewesen, kann nicht entnommen werden, wozu sie als Zeugin Stellung nehmen sollte. Aus der Klage vom 3. Juni 2016 wird nicht ansatzweise ersichtlich, was die offerierten Zeugen I.________ und H.________ beweisen können sollten. Kommt hinzu, dass einer Aussage von H.________ bzw. ihres Sohnes aufgrund ihrer früheren näheren Beziehung zum Beschwerdeführer ohnehin nur geringe Beweiskraft zugemessen werden könnte.