Im Hinblick auf die Berufsregel nach Art. 12 Abs. 1 lit. a BGFA, wonach Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, ist wenig glaubhaft, dass der offerierte Zeuge Rechtsanwalt G.________ für die vom Beschwerdeführer behauptete Vereinbarung eines depositum irregulare zur Verschleierung seiner Vermögenslage Hand geboten hätte. Hinsichtlich der weiteren von ihm offerierten Zeugen führte der Beschwerdeführer in seiner Klage vom 3. Juni 2016 lediglich aus, I.________ sei bei einer weiteren Besprechung anwesend gewesen und dessen Mutter H.________ sei ebenfalls über die ganze Angelegenheit informiert gewesen. Zum Inhalt der behaupteten Besprechung mit I._