__ könne unabhängig von ihrer früheren näheren Beziehung zum Beschwerdeführer durchaus relevante Aussagen zum wahren Sachverhalt machen (KG-act. 1). Demgegenüber führte die Beklagte in der Klageantwort vom 27. September 2016 aus, die Vereinbarung betreffend die Machbarkeitsstudie sei bei einer Besprechung Ende April 2013 aufgegleist worden. Der Kantonsgericht Schwyz 7 offerierte Zeuge Rechtsanwalt G.________ sei dabei nicht zugegen gewesen (Vi-act. 6).