b) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Zeugen seien bestens über die wahren Geschäftsbeziehungen sowie über die Vereinbarung eines depositum irregulare informiert und miteinbezogen gewesen. Die Vereinbarung über das depositum irregulare sei im Büro und in Anwesenheit von Rechtsanwalt G.________ getroffen worden. Dieser habe die Beklagte überdies dazu aufgefordert, den Betrag zurückzubezahlen. Auch die Zeugin H.________ könne unabhängig von ihrer früheren näheren Beziehung zum Beschwerdeführer durchaus relevante Aussagen zum wahren Sachverhalt machen (KG-act. 1).