Einerseits vermag der Beschwerdeführer einzig mit dem Hinweis, es sei offensichtlich, dass die vorgenannte Vereinbarung im Nachhinein von der Beklagten zu ihren Gunsten erstellt worden sei, keine ernstlichen Zweifel an deren Echtheit hervorzurufen. Andererseits ist in Anbetracht der tatsächlichen Zahlung des vorgesehenen „Beteiligungspreises“ von Fr. 70‘000.00 entsprechend den Zahlungsmodalitäten gemäss der „Vereinbarung über befristete Beteiligung an Architekturleistungen“ glaubhaft dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich „als Auftraggeber resp. Beteiligter“ einverstanden erklärte.