KB 5). Dieses Vorgehen entsprach hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten der von der Beklagten ins Recht gelegten „Vereinbarung über befristete Beteiligung an Architekturleistungen“, wonach dem Beschwerdeführer ein Beteiligungspreis von Fr. 70‘000.00 in vier Teilzahlungen im Januar, Februar, März und April 2014 à jeweils Fr. 17‘500.00 zahlbar innert zehn Tagen, spätestens jedoch bis Kantonsgericht Schwyz 6