a) Insofern als der Beschwerdeführer in seiner Klage vom 3. Juni 2016 geltend machte, er habe mit der Beklagten am 1. Januar 2014 vereinbart, ihr Fr. 70‘000.00 zur Verwahrung zu übergeben, um seine Vermögenslage gegenüber einer Gläubigerin zu verschleiern, ist er dafür beweisbelastet. Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Indessen liegen vier Rechnungen mit dem Betreff „Machbarkeitsstudie / Bauparzelle in E.________“ (Vi-act. KB 6) sowie eine Machbarkeits- bzw. Projektstudie „MFH-Überbauung F.________, E.________“ mit dem Vermerk „April 2014 / Auftraggeber; A.________“ (Vi-act. BB 8) im Recht.