BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Einer Partei kann die unentgeltliche Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann verweigert werden, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung zwar vielleicht noch Beweiserhebungen in Betracht zu ziehen wären, die Aussichten auf einen Prozessgewinn aufgrund der bisher vorliegenden Akten jedoch weit geringer sind als diejenigen auf einen Verlust (BGE 105 Ia 113, E. 2b). Das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache hat nach Art. 8 ZGB derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch aus einem Kantonsgericht Schwyz 5