2. Die Vorderrichterin führt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer behaupte, bei der Beklagten Fr. 70‘000.00 hinterlegt zu haben, wohingegen diese geltend mache, das Geld für eine Machbarkeitsstudie erhalten zu haben. Die Beklagte habe dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 70‘000.00 in vier Akonto-Rechnungen à jeweils Fr. 17‘500.00 mit dem Vermerk „Machbarkeitsstudie / Bauparzelle in E.________“ in Rechnung gestellt und überdies eine die genannte Bauparzelle betreffende Machbarkeitsstudie ins Recht gelegt.