19 und 19/1). Nachdem die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde und die Parteien da-rüber informiert wurden, dass sich die Klageergänzung vom 30. November 2016 nicht in den Akten befinde, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2017 die besagte Klageergänzung ein. Darin hatte er geltend gemacht, das Bezirksgericht Schwyz sei zu verpflichten, dem Kläger die Prozesskosten der abgesetzten Verhandlung vom 24. November 2016 in der Höhe von Fr. 1‘360.00 zu bezahlen (KG-act. 21, 22 und 22/1).