Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. 4. Die Vollstreckung der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz [recte: der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz] vom 12. Oktober 2016 sei aufzuschieben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. c) Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung stattgegeben (KG-act. 8). Das Kantonsgericht Schwyz 3