1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz [recte: der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz] vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen.