Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wies die Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm mit separater Verfügung eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6‘500.00 (Vi-act. 7 und 8). Ausserdem lud sie die Parteien zu einer ersten Instruktionsverhandlung am 24. November 2016 vor (Vi-act. 9). b) Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2016 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):