1. a) A.________ machte am 3. Juni 2016 beim Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 70‘000.00 anhängig und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Die C.________ GmbH (nachfolgend Beklagte) beantragte in ihrer Klageantwort vom 27. September 2016 die Abweisung der Klage (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wies die Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm mit separater Verfügung eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6‘500.00 (Vi-act.