{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-57_2017-08-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8e209d959ecf5f52da1b399fcf98f45a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-57_2017-08-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_57_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d257be66f2d9cd6ac8780e5e914e228f5a281b466da8d6818441c97cf1d0518c016d20a1cda63aa123db92df4a0eb9d040ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d257be66f2d9cd6ac8780e5e914e228f5a281b466da8d6818441c97cf1d0518c016d20a1cda63aa123db92df4a0eb9d040ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_57", "Checksum": "f0819f548a49bcd9ce831b944a1d6a82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dieser habe die Beklagte überdies dazu aufgefordert, den Betrag zurückzubezahlen. Auch die Zeugin\nH.________ könne unabhängig von ihrer früheren näheren Beziehung zum\nBeschwerdeführer durchaus relevante Aussagen zum wahren Sachverhalt\nmachen (KG-act. 1). Demgegenüber führte die Beklagte in der Klageantwort\nvom 27. September 2016 aus, die Vereinbarung betreffend die Machbarkeitsstudie sei bei einer Besprechung Ende April 2013 aufgegleist worden. Der\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nofferierte Zeuge Rechtsanwalt G.________ sei dabei nicht zugegen gewesen\n(Vi-act. 6).\n\nIm Hinblick auf die Berufsregel nach Art. 12 Abs. 1 lit. a BGFA, wonach Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, ist wenig\nglaubhaft, dass der offerierte Zeuge Rechtsanwalt G.________ für die vom\nBeschwerdeführer behauptete Vereinbarung eines depositum irregulare zur\nVerschleierung seiner Vermögenslage Hand geboten hätte. Hinsichtlich der\nweiteren von ihm offerierten Zeugen führte der Beschwerdeführer in seiner\nKlage vom 3. Juni 2016 lediglich aus, I.________ sei bei einer weiteren Besprechung anwesend gewesen und dessen Mutter H.________ sei ebenfalls\nüber die ganze Angelegenheit informiert gewesen. Zum Inhalt der behaupteten Besprechung mit I.________ machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Dem pauschalen Vorbringen, H.________ sei über die ganze Angelegenheit informiert gewesen, kann nicht entnommen werden, wozu sie als\nZeugin Stellung nehmen sollte. Aus der Klage vom 3. Juni 2016 wird nicht\nansatzweise ersichtlich, was die offerierten Zeugen I.________ und\nH.________ beweisen können sollten. Kommt hinzu, dass einer Aussage von\nH.________ bzw. ihres Sohnes aufgrund ihrer früheren näheren Beziehung\nzum Beschwerdeführer ohnehin nur geringe Beweiskraft zugemessen werden\nkönnte. In Anbetracht dessen ist die Vorderrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten der Klage des beweisbelasteten Beschwerdeführers deutlich geringer einzustufen sind als die Verlustgefahr.\n\nDarüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Beklagte hätte dazu bereit erklären sollen, dem Beschwerdeführer bei der behaupteten\nVerschleierung seiner Vermögenslage behilflich zu sein. Dass eine Gegenleistung oder eine Entschädigung für die Beteiligung an der angeblichen Simulation vereinbart gewesen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist\nsomit umso fragwürdiger, weshalb sich die Beklagte auf die behauptete Simulation hätte einlassen sollen. Ausserdem führte die Beklagte in ihrer Kla-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ngeantwort vom 27. September 2016 aus, sie pflege ein gutes Verhältnis zur\nGläubigerin, zu deren Nachteil der Beschwerdeführer angeblich seine Vermögenslage verschleiern wollte. Schliesslich sei sie früher als freie Mitarbeiterin\nbei der Gläubigerin, der J.________ AG, tätig gewesen (Vi-act. 6). Inwiefern\ndie Beklagte ein Interesse an der Verschleierung der Vermögenslage des Beschwerdeführers gegenüber der Gläubigerin J.________ AG haben könnte,\nlegt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar.\n\nZweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers in der Klage vom 3. Juni\n2016, wonach die Vereinbarung des behaupteten depositum irregulare sowie\nder damit angeblich einhergehenden Simulation am 1. Januar 2014 getroffen\nworden sei, erweckt ferner auch der Umstand, dass er in einem Mahnschreiben an die Beklagte betreffend Rückzahlung von Fr. 70‘000.00 auf ein „Abkommen vom April 2014“ Bezug nahm (Vi-act. KB 4).\n\nc) Zusammenfassend ist die Vorderrichterin zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Klage vom 3. Juni 2016 ausgegangen. Der Nachweis des Zustandekommens des behaupteten depositum irregulare und der damit angeblich\nzusammenhängenden Simulation dürfte dem beweisbelasteten Beschwerdeführer nur schwerlich gelingen, da den von ihm offerierten Zeugen in antizipierter Betrachtung bloss eine geringe Beweiskraft beizumessen ist. Seine\nGewinnaussichten sind insbesondere aufgrund des tatsächlichen Vorliegens\nder Machbarkeitsstudie sowie des Umstandes, dass er der Beklagten einen\nBetrag von Fr. 70‘000.00 entsprechend den Zahlungsmodalitäten gemäss der\n„Vereinbarung über befristete Beteiligung an Architekturleistungen“ (Viact. BB 7) tatsächlich zahlte, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.\nDarauf deutet im Übrigen auch der Klagerückzug des Beschwerdeführers in\nder Hauptsache am 8. Mai 2017 hin (KG-act. 19 und 19/1).\n\n4. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ergeht als qualifizierte prozessleitende Verfügung (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 7 zu\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nArt. 119 ZPO). Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht nach Art. 104\nAbs. 1 ZPO in der Regel im Endentscheid. Gemäss Art. 104 Abs. 2 ZPO können bei einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) die bis zu diesem Zeitpunkt\nentstandenen Prozesskosten verteilt werden. Prozessleitende Verfügungen\nstellen allerdings keinen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO dar, weshalb\nsie regelmässig ohne Kostenentscheid ergehen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG,\na.a.O., N 5 zu Art. 104 ZPO).\n\n"}