{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-57_2017-08-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8e209d959ecf5f52da1b399fcf98f45a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-57_2017-08-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_57_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d257be66f2d9cd6ac8780e5e914e228f5a281b466da8d6818441c97cf1d0518c016d20a1cda63aa123db92df4a0eb9d040ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d257be66f2d9cd6ac8780e5e914e228f5a281b466da8d6818441c97cf1d0518c016d20a1cda63aa123db92df4a0eb9d040ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_57", "Checksum": "f0819f548a49bcd9ce831b944a1d6a82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen ungefähr\ndie Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO-Komm., 3. A. 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; HUBER, in Brunner/Gasser/\nSchwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117\nZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2014 vom\n10. Juli 2014, E. 3). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen\nMittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen\nwürde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts\nkostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen\nim Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei lediglich eine vorläufige und summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist (EMMEL, a.a.O.,\nN 13 zu Art. 117 ZPO; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 117\nZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Einer Partei kann die unentgeltliche Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann verweigert\nwerden, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung zwar vielleicht noch Beweiserhebungen in Betracht zu ziehen wären, die Aussichten auf einen Prozessgewinn aufgrund der bisher vorliegenden Akten jedoch weit geringer sind als\ndiejenigen auf einen Verlust (BGE 105 Ia 113, E. 2b).\n\nDas Vorhandensein einer behaupteten Tatsache hat nach Art. 8 ZGB derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch aus einem\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nVertrag ableitet, hat dessen Zustandekommen und Inhalt zu beweisen (BSK\nZGB I-LARDELLI, 5. A. 2014, N 45a zu Art. 8 ZGB). Ebenso hat eine Simulation\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beweisen, wer sie behauptet (BGE 131 III 49, E. 4.1.1; 112 II 337, E. 4a).\n\na) Insofern als der Beschwerdeführer in seiner Klage vom 3. Juni 2016\ngeltend machte, er habe mit der Beklagten am 1. Januar 2014 vereinbart, ihr\nFr. 70‘000.00 zur Verwahrung zu übergeben, um seine Vermögenslage gegenüber einer Gläubigerin zu verschleiern, ist er dafür beweisbelastet. Eine\ndiesbezügliche schriftliche Vereinbarung legte der Beschwerdeführer nicht\nvor. Indessen liegen vier Rechnungen mit dem Betreff „Machbarkeitsstudie /\nBauparzelle in E.________“ (Vi-act. KB 6) sowie eine Machbarkeits- bzw. Projektstudie „MFH-Überbauung F.________, E.________“ mit dem Vermerk\n„April 2014 / Auftraggeber; A.________“ (Vi-act. BB 8) im Recht. Die Mach-\nbarkeits- bzw. Projektstudie erstreckt sich über 19 DIN-A3-Seiten und umfasst\nnebst einem Vorprojekt für drei Mehrfamilienhäuser inklusive Visualisierungen\nauch eine Renditeberechnung auf Basis der Mietzinserwartungen (Viact. BB 8). Ausserdem reichte die Beklagte eine „Vereinbarung über befristete\nBeteiligung an Architekturleistungen“ datierend vom 5. Mai 2013 ein, welche\nden Beschwerdeführer als „Auftraggeber resp. Beteiligter“ einer Machbarkeitsstudie betreffend die „MFH-Überbauung F.________, E.________“ bezeichnet und einen „Beteiligungspreis“ von Fr. 70‘000.00 aufführt (Viact. BB 7). Wie im Kontoauszug des Beschwerdeführers vom Mai 2014 ersichtlich ist, bezahlte er der Beklagten am 8. Mai 2014 einen Gesamtbetrag\nvon Fr. 70‘000.00 unter Bezugnahme auf die vorgenannten Rechnungen mit\nvier Überweisungen à jeweils Fr. 17‘500.00 (Vi-act. KB 5). Dieses Vorgehen\nentsprach hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten der von der Beklagten ins\nRecht gelegten „Vereinbarung über befristete Beteiligung an Architekturleistungen“, wonach dem Beschwerdeführer ein Beteiligungspreis von\nFr. 70‘000.00 in vier Teilzahlungen im Januar, Februar, März und April 2014 à\njeweils Fr. 17‘500.00 zahlbar innert zehn Tagen, spätestens jedoch bis\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n15. Mai 2014 in Rechnung gestellt werden sollte (Vi-act. BB 7). Trotz seiner\nfehlenden Unterzeichnung der Vereinbarung ist die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beklagte habe diese Vereinbarung offensichtlich im\nNachhinein zu ihren Gunsten und unter falscher Darstellung der Tatsachen\nerstellt bzw. die Machbarkeitsstudie sei ohne seinen Auftrag auf eigenes Risiko der Beklagten erstellt worden, wenig wahrscheinlich. Einerseits vermag der\nBeschwerdeführer einzig mit dem Hinweis, es sei offensichtlich, dass die vorgenannte Vereinbarung im Nachhinein von der Beklagten zu ihren Gunsten\nerstellt worden sei, keine ernstlichen Zweifel an deren Echtheit hervorzurufen.\nAndererseits ist in Anbetracht der tatsächlichen Zahlung des vorgesehenen\n„Beteiligungspreises“ von Fr. 70‘000.00 entsprechend den Zahlungsmodalitäten gemäss der „Vereinbarung über befristete Beteiligung an Architekturleistungen“ glaubhaft dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich „als Auftraggeber resp. Beteiligter“ einverstanden erklärte. Angesichts des\nbeachtlichen Umfangs der Machbarkeitsstudie scheint der in der „Vereinbarung über befristete Beteiligung an Architekturleistungen“ genannte „Beteiligungspreis“ in der Höhe von Fr. 70‘000.00 im Übrigen auch nicht ausgeschlossen zu sein (Vi-act. BB 7 und 8).\n\n"}