{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-57_2017-08-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8e209d959ecf5f52da1b399fcf98f45a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-57_2017-08-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_57_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d257be66f2d9cd6ac8780e5e914e228f5a281b466da8d6818441c97cf1d0518c016d20a1cda63aa123db92df4a0eb9d040ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d257be66f2d9cd6ac8780e5e914e228f5a281b466da8d6818441c97cf1d0518c016d20a1cda63aa123db92df4a0eb9d040ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_57", "Checksum": "f0819f548a49bcd9ce831b944a1d6a82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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August 2017\nZK2 2016 57\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\n\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht\nSchwyz vom 12. Oktober 2016, ZGO 2016 10);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) A.________ machte am 3. Juni 2016 beim Bezirksgericht Schwyz\neine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 70‘000.00 anhängig und ersuchte\ngleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Die\nC.________ GmbH (nachfolgend Beklagte) beantragte in ihrer Klageantwort\nvom 27. September 2016 die Abweisung der Klage (Vi-act. 6). Mit Verfügung\nvom 12. Oktober 2016 wies die Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz\ndas Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung\nab und setzte ihm mit separater Verfügung eine Frist zur Bezahlung eines\nKostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von\nFr. 6‘500.00 (Vi-act. 7 und 8). Ausserdem lud sie die Parteien zu einer ersten\nInstruktionsverhandlung am 24. November 2016 vor (Vi-act. 9).\n\nb) Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2016 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz [recte: der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz] vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben.\n2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen.\n3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und\nVertretung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen.\n4. Die Vollstreckung der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz [recte:\nder Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz] vom 12. Oktober\n2016 sei aufzuschieben.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nc) Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung stattgegeben (KG-act. 8). Das\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nKonkursamt Schaffhausen teilte am 8. Dezember 2016 sodann mit, dass über\nden Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden sei und ersuchte um Sistierung des Verfahrens (KG-act. 11). In der Folge wurde das Verfahren sowohl\nvor dem Kantonsgericht als auch vor dem Bezirksgericht Schwyz am 12. Dezember respektive am 13. Dezember 2016 sistiert (KG-act. 12 und 13). Mit\nEingabe vom 8. Mai 2017 beim Bezirksgericht Schwyz zog der Beschwerdeführer seine Klage in der Hauptsache zurück und machte gleichzeitig geltend,\nden Prozess hinsichtlich der Prozesskosten gemäss seiner Klageergänzung\nvom 30. November 2016 weiterführen zu wollen (KG-act. 19 und 19/1). Nachdem die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde und die Parteien da-rüber\ninformiert wurden, dass sich die Klageergänzung vom 30. November 2016\nnicht in den Akten befinde, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n22. Mai 2017 die besagte Klageergänzung ein. Darin hatte er geltend gemacht, das Bezirksgericht Schwyz sei zu verpflichten, dem Kläger die Prozesskosten der abgesetzten Verhandlung vom 24. November 2016 in der\nHöhe von Fr. 1‘360.00 zu bezahlen (KG-act. 21, 22 und 22/1).\n\n2. Die Vorderrichterin führt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs\num unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer\nbehaupte, bei der Beklagten Fr. 70‘000.00 hinterlegt zu haben, wohingegen\ndiese geltend mache, das Geld für eine Machbarkeitsstudie erhalten zu haben. Die Beklagte habe dem Beschwerdeführer einen Betrag von\nFr. 70‘000.00 in vier Akonto-Rechnungen à jeweils Fr. 17‘500.00 mit dem\nVermerk „Machbarkeitsstudie / Bauparzelle in E.________“ in Rechnung gestellt und überdies eine die genannte Bauparzelle betreffende Machbarkeitsstudie ins Recht gelegt. Der Beschwerdeführer sei für den von ihm behaupteten Hinterlegungsvertrag bzw. für die Simulation beweisbelastet. Er rufe für\nden Nachweis der Vereinbarung lediglich Zeugen auf, wobei unklar bleibe,\ninwiefern die Zeugen etwas zum behaupteten Hinterlegungsvertrag aussagen\nkönnten. Eine schriftliche Vereinbarung liege indes nicht vor. Die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers seien als deutlich geringer einzustufen und\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Vi-act. 7).\n\n"}