Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund achtseitigen Rechtsschrift, wobei sich lediglich die Frage der anwendbaren Verfahrensbestimmungen im Revisionsverfahren stellte. In Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA);- beschlossen: