f) Allgemein zu bedenken ist, dass sofern die für das Hauptverfahren anwendbaren Verfahrensbestimmungen eine Sicherheitsleistung ausschliessen (vgl. Art. 99 Abs. 3 ZPO), eine für die erste Stufe des Revisionsverfahrens bezahlte Sicherheitsleistung im Falle einer Gutheissung und Wiederaufnahme des Hauptverfahrens an den Gesuchsteller zurückzuerstatten ist, und zwar unabhängig vom weiteren Verlauf des Hauptverfahrens (vgl. analog zur Sicherheitsleistung bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung: Schwander, a.a.O., N 7 zu Art. 333 ZPO).