Für das vorliegende Revisionsverfahren gelten bis zum Abschluss der ersten Stufe, d.h. bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch selber die Verfahrensregeln des ordentlichen Verfahrens analog. Dies bedeutet, dass bis zu einer allfälligen Gutheissung des Revisionsgesuchs eine Sicherheitsleistung für das Revisionsverfahren gesprochen werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2016 verstösst somit nicht gegen Art. 99 Abs. 3 ZPO.