e) Gemäss Art. 99 ZPO kann die beklagte Partei unter den Voraussetzungen von Abs. 1 verlangen, dass die klagende Partei für ihre Parteikosten Sicherheit leistet. Im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 1 ZPO, im Scheidungsverfahren und im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ist keine Sicherheit zu leisten (Art. 99 Abs. 3 ZPO). Für das vorliegende Revisionsverfahren gelten bis zum Abschluss der ersten Stufe, d.h. bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch selber die Verfahrensregeln des ordentlichen Verfahrens analog.