In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 lässt sich nichts Gegenteiliges finden; ebenso wenig wurde die Frage im Rahmen der parlamentarischen Beratungen besonders thematisiert, so dass keine Anzeichen für eine vom Vorentwurf abweichende Regelung bestehen bzw. beabsichtigt waren. Dem Begleitbericht entsprechend ist die erste Stufe des Revisionsverfahrens somit als spezielles Vorverfahren zu betrachten, auf das die allgemeinen Verfahrensvorschriften des ordentlichen Verfahrens analog anzuwenden sind.