bb) Den Gesetzesmaterialien, d.h. dem Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zum Bundesgesetz über die Zivilprozessordnung (Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO) vom Juni 2003 (nachfolgend Begleitbericht) ist zu entnehmen, dass für das Revisionsverfahren die allgemeinen Vorschriften über das Entscheidverfahren gelten sollen, jedoch ein Schlichtungsversuch entfalle, weil die Revision durch direkte Eingabe an das Gericht hängig gemacht werde (Begleitbericht, S. 150). In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 lässt sich nichts Gegenteiliges finden;