Anderseits wird die Meinung vertreten, dass sich das gesamte Revisionsverfahren nach der Verfahrensart richte, die dem Entscheid, welcher in Revision gezogen werde, zugrunde gelegen habe (Hofmann/Lüscher, Le Code de procédure civile, 2015, S. 308). Sodann äussert sich ein dritter Teil der Lehrmeinungen nicht direkt zur anwendbaren Verfahrensart, sondern hält allgemein fest, dass bei Gutheissung des Revisionsgrundes in der ersten Stufe für den anschliessenden neuen Entscheid in der Hauptsache, also für die zweite Stufe, das seinerzeitige Prozessrechtsverhältnis wieder auflebe, wodurch dieselben Bestimmungen zur Anwendung gelan-