schwerdeführerin geltend gemachte Ausnahme gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO nicht zur Anwendung. c) Örtlich und sachlich zuständig zur Entgegennahme und Behandlung eines Revisionsgesuchs ist diejenige kantonale Gerichtsinstanz, welche den mit der Revision angegriffenen Endentscheid gefällt hat (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2016, N 20 zu Art. 328 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 10 zu Art. 328 ZPO). Das Revisionsverfahren verläuft zweistufig.