Die Verfahrensbestimmungen betreffend das Revisionsrechtsmittel seien somit Sondervorschriften, die den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Erstverfahrens vorgehen würden. Erst im nachfolgenden Verfahrensabschnitt – nach Gutheissung des Revisionsgesuchs – würden die allgemeinen, auf die jeweilige Streitsache anwendbaren Verfahrensregeln der ZPO wieder zur Anwendung gelangen. Das vorliegende Revisionsverfahren unterstehe demzufolge selber nicht den Regeln über das summarische Verfahren, somit gelange die von der Be- Kantonsgericht Schwyz 4