b) Der vorinstanzliche Einzelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2016, dass das Entscheidverfahren bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs insofern zweistufig verlaufe, als dass das Gericht zuerst darüber zu entscheiden habe, ob das Revisionsgesuch gutzuheissen sei und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs dann unter Aufhebung des früheren Entscheides einen neuen Sachentscheid zu fällen habe. Die Verfahrensbestimmungen betreffend das Revisionsrechtsmittel seien somit Sondervorschriften, die den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Erstverfahrens vorgehen würden.