2. a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, für das Revisionsverfahren gelte die gleiche Verfahrensart wie für das Verfahren, in welchem der mittels Revision angefochtene Entscheid gefällt worden sei, also das summarische Verfahren. Im summarischen Verfahren schliesse Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO eine Kautionierung indessen aus, weshalb die Vorinstanz diese der Beschwerdeführerin nicht hätte auferlegen dürfen. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die Revision sei ein ausserordentliches, unvollkommenes Rechtsmittel, für das eigene Verfahrensbestimmungen nach Art. 328 ff. ZPO zur Anwendung kämen.