Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2016 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung und setzte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist zur Beschwerdeantwort und Stellungnahme zum Verfahrensantrag Ziff. 2 (KG-act. 6). Am 5. August 2016 reichte der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und Stellungnahme zum Verfahrensantrag Ziff. 2 ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen, unter Kos- Kantonsgericht Schwyz 3