{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-38_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12bb1bc64c9621f1ca583175b6e5fca1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-38_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d292c28bc41f463b415d27da7ba0a7c42334e7620733853d932dbe11f3ede08803824d629e7a2c00db5762a43ed589ed52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d292c28bc41f463b415d27da7ba0a7c42334e7620733853d932dbe11f3ede08803824d629e7a2c00db5762a43ed589ed52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_38", "Checksum": "13a74db99fb390e9c02e508aac6fc017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.05.2017 ZK2 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Einberufung einer ao. Generalversammlung); (EGV-SZ 2017 A 3.2) | Zivilprozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:15", "Checksum": "4cf4eae79384c20ec87ad8d99b1c1442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.05.2017 ZK2 2016 38\nRegeste:\nRevision (Einberufung einer ao. Generalversammlung); (EGV-SZ 2017 A 3.2) | Zivilprozessuale Fragen\n\nf) Allgemein zu bedenken ist, dass sofern die für das Hauptverfahren anwendbaren Verfahrensbestimmungen eine Sicherheitsleistung ausschliessen\n(vgl. Art. 99 Abs. 3 ZPO), eine für die erste Stufe des Revisionsverfahrens\nbezahlte Sicherheitsleistung im Falle einer Gutheissung und Wiederaufnahme\ndes Hauptverfahrens an den Gesuchsteller zurückzuerstatten ist, und zwar\nunabhängig vom weiteren Verlauf des Hauptverfahrens (vgl. analog zur Sicherheitsleistung bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung: Schwander,\na.a.O., N 7 zu Art. 333 ZPO).\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2016 zu bestätigen. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nZPO). Überdies hat sie den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsanwälte\n(GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA) vor.\nInnerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der\nWichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der\nArbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).\nWird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in\ndiesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren\nwurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar\ngestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand\ndes Rechtsvertreters des Beschwerdegegners bestand im Wesentlichen in der\nErstellung der rund achtseitigen Rechtsschrift, wobei sich lediglich die Frage\nder anwendbaren Verfahrensbestimmungen im Revisionsverfahren stellte. In\nBerücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem\nUmfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand\nerscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu\nentschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in\nder gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben\nFrist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘800.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 19. Mai 2017 rfl\n"}