{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-38_2017-05-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12bb1bc64c9621f1ca583175b6e5fca1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-38_2017-05-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d292c28bc41f463b415d27da7ba0a7c42334e7620733853d932dbe11f3ede08803824d629e7a2c00db5762a43ed589ed52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d292c28bc41f463b415d27da7ba0a7c42334e7620733853d932dbe11f3ede08803824d629e7a2c00db5762a43ed589ed52ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_38", "Checksum": "13a74db99fb390e9c02e508aac6fc017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,\nGerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n\nIn Sachen A.________ AG in Liquidation, ohne Domizil,\nKlägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\n\ngegen\n\nC.________,\nBeklagter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________\n\nbetreffend Revision (Einberufung einer ao. Generalversammlung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Juli 2016, ZES 2016 134);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Eingabe vom 9. März 2016 stellte die A.________ beim Bezirksgericht March ein Revisionsgesuch mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung\ndes Bezirksgerichts March vom 11. August 2014 sei aufzuheben und das Gesuch von C.________ vom 20. Februar 2013 vollumfänglich abzuweisen (Viact. A). Am 13. Mai 2016 beantragte C.________, die A.________ sei zu verpflichten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung von mindestens\nFr. 2‘880.00 zu leisten (Vi-act. G/1). Zu dieser Eingabe nahm die A.________\nam 18. Mai 2016 Stellung und trug auf Abweisung des Gesuchs um Sicherheitsleistung an (Vi-act. G/2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 nahm\nC.________ seinerseits nochmals Stellung (Vi-act. G/3). Der Einzelrichter am\nBezirksgericht March forderte mit Verfügung vom 8. Juli 2016 die A.________\nauf, eine Prozeskaution in Höhe von Fr. 2‘800.00 zu leisten (angef. Verfügung\nvom 8. Juli 2016, KG-act. 1/1).\n\nb) Gegen diese Verfügung erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 15. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit\nfolgenden Anträgen (KG-act. 1):\n1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. Juli 2016\naufzuheben und das Kautionsbegehren des Beschwerdegegners\nvollumfänglich abzuweisen.\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 %\nMWST zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\nMit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2016 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung und setzte\nC.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist zur Beschwerdeantwort\nund Stellungnahme zum Verfahrensantrag Ziff. 2 (KG-act. 6). Am 5. August\n2016 reichte der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und Stellungnahme zum Verfahrensantrag Ziff. 2 ein und beantragte, die Beschwerde sei\nabzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen, unter Kos-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7).\nDiese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt\n(KG-act. 8).\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, für das Revisionsverfahren gelte die gleiche Verfahrensart wie für das Verfahren, in welchem der mittels Revision angefochtene Entscheid gefällt worden sei, also\ndas summarische Verfahren. Im summarischen Verfahren schliesse Art. 99\nAbs. 3 lit. c ZPO eine Kautionierung indessen aus, weshalb die Vorinstanz\ndiese der Beschwerdeführerin nicht hätte auferlegen dürfen. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die Revision sei ein ausserordentliches, unvollkommenes Rechtsmittel, für das eigene Verfahrensbestimmungen nach\nArt. 328 ff. ZPO zur Anwendung kämen. Diese Verfahrensbestimmungen seien Sonderbestimmungen, die den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des\nErstverfahrens vorgehen würden. Es handle sich beim Revisionsverfahren\nsomit nicht um ein Summarverfahren, weshalb eine Kautionierung zulässig\nsei.\n\nb) Der vorinstanzliche Einzelrichter erwog in der angefochtenen Verfügung\nvom 8. Juli 2016, dass das Entscheidverfahren bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs insofern zweistufig verlaufe, als dass das Gericht zuerst darüber zu entscheiden habe, ob das Revisionsgesuch gutzuheissen sei und bei\nGutheissung des Revisionsgesuchs dann unter Aufhebung des früheren Entscheides einen neuen Sachentscheid zu fällen habe. Die Verfahrensbestimmungen betreffend das Revisionsrechtsmittel seien somit Sondervorschriften,\ndie den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Erstverfahrens vorgehen\nwürden. Erst im nachfolgenden Verfahrensabschnitt – nach Gutheissung des\nRevisionsgesuchs – würden die allgemeinen, auf die jeweilige Streitsache\nanwendbaren Verfahrensregeln der ZPO wieder zur Anwendung gelangen.\nDas vorliegende Revisionsverfahren unterstehe demzufolge selber nicht den\nRegeln über das summarische Verfahren, somit gelange die von der Be-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nschwerdeführerin geltend gemachte Ausnahme gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. c\nZPO nicht zur Anwendung.\n\n"}