2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2‘000.00 werden der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte (je Fr. 1‘000.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.