- dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 wegen des Umstands, dass sich wie dargelegt der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres feststellen lässt, die Gesuchsgegnerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkte und die Gesuchstellerin das Verfahren veranlasste, entgegen der erstinstanzlichen Verfügung von der Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin je hälftig zu tragen sind, und zudem die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind; - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: