- dass nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ein Sachentscheid zwar nicht mehr möglich ist, es jedoch bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung bedarf und es sich dabei um einen Prozessentscheid sui generis handelt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 ZPO N 7, m.N.); Kantonsgericht Schwyz 6 - dass aufgrund der Mandatsaufgabe der G.________ gmbh nicht nur das vor dem Kantonsgericht hängige, sondern auch das erstinstanzliche Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. BGer, Urteil 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008, E. 3.2);