- dass die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 600.00 somit der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin zu je Fr. 300.00 auferlegt werden und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3‘500.00 bezogen werden, die Gerichtskasse der Gesuchstellerin mithin Fr. 2‘900.00 zurückzuerstatten und die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 300.00 zu zahlen hat (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO);