- dass die Gesuchstellerin Berufung führt und somit sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasste (so auch BGer, 5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2.4); - dass es sich in Abwägung dieser Umstände rechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. BGer, 5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2.4);